Der Träger der Ausbildung zum "Ausbilder Bootsdienst" ist der Landesverband. Die Lehrgänge unterliegen der Aufsicht des Landesausbildes. Die Durchführung der Ausbildung erfolgt durch den zuständigen Landesausbilder oder durch einen von diesem benannten und geeigneten "Ausbilder Bootsdienst". "Ausbilder Bootsdienst" erhalten die Befähigung Bootsführerinnen und Bootsführer der Wasserwacht auszubilden, Lehrgänge abzuhalten. "Ausbilder Bootsdienst" können Teil der Prüfungskommission sein, so es sich nicht um den eigenen Lehrgang handelt.
- Aktive Mitgliedschaft in der Wasserwacht
- Mindestens 2-jähriger Besitz des "Dienstführerscheins Bootsdienst", für den die Ausbildungsberechtigung angestrebt wird
- Nachweis kontinuierlicher Fahrpraxis für den Geltungsbereich des Dienstführerscheins Bootsdienst, für den die Ausbildungsberechtigung angestrebt wird
- Nachweis der Teilnahme am Lehrgang "Erwachsenengerechte Unterrichtsgestaltung (EgUg)"
- Mitwirkung an zwei Lehrgängen zum "Bootsführer", für welchen die Ausbildungsberechtigung angestrebt wird
- Organisation von Lehrgängen und Prüfung Dienstführerschein Bootsdienst
- Kenntnisse über
- Bootsdienst
- Schiffsbetriebstechnik
- Gesetzeskunde
- Fahrmanöver
- Durchführung und Bewertung von Prüfungen
- Dienstvorschriften der Wasserwacht
- Allgemeine Fragen zum Bootsdienst im Wasserrettungsdienst und im Katastrophenschutz
- Navigation und Gezeitenkunde (nur bei See)
- Wetterkunde (nur bei See
- Korrekte Ausführung von Bootsmanövern
- Erklärung von Bootsmanövern
- Unterweisung von Anwärterinnen und Anwärtern zum "Dienstführerschein Bootsdienst" in der Bootsführung. Je nach angestrebter Ausbildungsqualifikation inklusive Navigation.
- Üben von Rettungseinsätzen mit Anwärterinnen und Anwärternn zum "Dienstführerschein Bootsdienst Binnen"
Die Prüfung muss im Ganzen bestanden werden, es gibt keine Teilprüfung. Die Prüfungskommission für den "Ausbilder Bootsdienst" setzt sich aus einer Vorsitzenden/einem Vorsitzenden und mindestens 2 Beisitzenden zusammen, die "Ausbilder Bootsdienst" in dem zu prüfenden Bereich (Binnen oder See) sein müssen. Sie sind für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen verantwortlich. Prüfungen für den Erwerb des Lehrscheins "M" erfolgen in theoretischer und praktischer Form.
Wird bei der schriftlichen Prüfung die erforderliche Punktzahl zum Bestehen nicht erreicht, kann die/der zu prüfende eine mündliche Prüfung ablegen. Ihr/ihm werden maximal fünf neue Fragen aus dem Bereich der nicht bestandenen Prüfungsinhalte gestellt.
Die Prüfung ist schriftlich abzulegen. Durch die Prüfungskommission zugelassene Hilfsmittel dürfen verwendet werden. Die Prüfungsfragen werden in der Verantwortung der Landesausbilderin/des Landesausbilders für die Prüfungen jeweils neu erarbeitet und sind nicht öffentlich. Die zu erreichende Gesamtpunktzahl bei richtiger Beantwortung aller Fragen beträgt 100 Punkte. Die Bearbeitungszeit beträgt 60 Minuten.
Inhalte sind:- Themenkomplexe/Lehrstoff des Lehrgangs zum Erwerb des "Dienstführerscheins Bootsdienst Binnen"
- Dienstvorschriften der Wasserwacht
- Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Bootsdienst
- Schiffsbetriebstechnik
- Fahrmanöver
- Lehrgangsplanung
- Lehrgangsdurchführung
Nach Zuweisung eines Themas durch die Prüfungskommission hat die/der zu prüfende nach mindestens 15 Minuten Vorbereitungszeit eine Lehrprobe von mindestens 15 Minuten Dauer abzulegen.
Alle Hilfsmittel sind zugelassen.
Die Landesausbilderin/der Landesausbilder kann bei Bedarf eine praktische Fahrprüfung veranlassen. Die dort gestellten Aufgaben/Manöver müssen einwandfrei ausgeführt werden.
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