Alle Ausbildungsmaßnahmen für das Führen von Motorrettungsbooten enden mit einer Prüfung gemäß den Bestimmungen dieser Vorschrift. Spätestens 2 Wochen vor der Prüfung müssen die Prüfungsunterlagen vollständig vorliegen.
Prüfungsunterlagen sind:
- Antrag auf Zulassung zur Prüfung
- Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis (vgl. [A2]), dass die Bewerberin oder der Bewerber über ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen verfügt und keine Anzeichen für sonstige Krankheiten oder körperliche bzw. geistige Mängel vorliegen, die die Tauglichkeit zum Führen eines Motorrettungsbootes einschränken oder ausschließen; die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als 12 Monate sein. Die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses kann durch Vorlage des amtlichen Sportbootführerscheins Binnen bzw. See oder Dienstführerscheins Bootsführer Binnen ersetzt werden, wenn dieser durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als 12 Monate ist.
- Nachweis über die Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne des Schifffahrtsrechts (die Fotokopie eines gültigen amtlichen Kraftfahrzeug-Führerscheins, wenn spätestens bei der Prüfung der Kfz-Führerschein vorgelegt wird, anderenfalls eine beglaubigte Fotokopie (nicht älter als 6 Monate). Kann kein gültiger amtlicher Kfz-Führerschein vorgelegt werden, ist ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) oder eine Erklärung (oder Nachweis) vorzulegen, dass die Erteilung eines Führungszeugnisses nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage am Prüfungstag beantragt worden ist.)
- ein (digitalisiertes) Lichtbild (38 mm × 45 mm, Halbprofil ohne Kopfbedeckung, nicht älter als 12 Monate)
- ggf. eine Kopie bereits erteilter Berechtigungsscheine oder Befähigungsnachweise zum Führen von Wasserfahrzeugen auf Binnen-/Seeschifffahrtsstraßen
- Nachweis/Bestätigung der aktiven Mitgliedschaft in der Wasserwacht
- Nachweis des Abschlusses einer sanitätsdienstlichen Ausbildung nach den Vorschriften der Wasserwacht/des DRK
- Nachweis der Ausbildung zum Bootsmann und/oder zum Wasserretter (Regelung in Zuständigkeit der Landesverbände)
- Nachweis über Teilnahme an der Bootsführerausbildung nach Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift
Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer muss an jeweils mindestens 80 Prozent der Ausbildungszeit in Theorie und Praxis teilgenommen haben. Von dieser Regelung sind Anwärterinnen und Anwärter ausgenommen, denen Vorleistungen angerechnet wurden.
Die Aneignung oben genannter Lerninhalte unter Verwendung von E-Learning-Angeboten ist im Umfang der dafür vorgesehenen Unterrichtseinheiten als "an der Ausbildungszeit teilgenommen" anzurechnen, wenn die Durcharbeitung der Lerninhalte nachweislich erfolgt ist. Dies kann durch die zuständigen Ausbilder mittels Lernerfolgskontrolle überprüft werden.
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