Ausbildung "Bootsführer Binnen"

Voraussetzungen für die Ausbildung

Bewerberinnen und Bewerber müssen
  • aktive Mitglieder der Wasserwacht sein,
  • eine sanitätsdienstliche Ausbildung nach den Vorschriften der Wasserwacht/des DRK erfolgreich abgeschlossen haben,
  • die Ausbildung zum "Bootsmann" und/oder zum "Wasserretter" abgeschlossen haben (Regelung in Zuständigkeit der Landesverbände),
  • am Tag der Prüfungsabnahme das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • körperlich und geistig geeignet sein,
  • zuverlässig und geeignet im Sinne des Schifffahrtsrechts sein.
Die Landesverbände können weitere Voraussetzungen festlegen. Insbesondere regeln die Landesverbände, ob die Bewerberin oder der Bewerber für die Ausbildung zum "Bootsführer" alleinig die Ausbildung zum "Bootsmann", alleinig die Ausbildung zum "Wasserretter" oder beide Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben muss. Für die Lehrgänge "Bootsführer Binnen" bzw. "Bootsführer See" können unterschiedliche Regelungen getroffen werden.

Inhalt der Ausbildung

Themen und Inhalte richten sich nach dem jeweils gültigen Lehrplan. Eine Unterrichtseinheit umfasst 45 Minuten. Theoretische Ausbildung Die Ausbildung umfasst mindestens 31 Unterrichtseinheiten.
Inhalte sind:
  • Dienstvorschriften der Wasserwacht
  • Gesetzeskunde
  • Schifffahrtsordnungen
  • Bezeichnung des Fahrwassers
  • Betonnung und Befeuerung
  • Befahrensregeln für Naturschutzgebiete
  • Fahrmanöver
  • Boots- und Motorenkunde
  • Wetterkunde
  • Sicherheitsvorschriften und Umgang mit Rettungsmitteln
  • Seemannschaft
  • Notsignale
  • wasserwacht-spezifische Themen
Praktische Ausbildung Die Ausbildung umfasst mindestens 10 Unterrichtseinheiten.
Inhalte sind:
  • Grundfertigkeiten
  • Umgang mit der Bootsausrüstung
  • Einsatz von Rettungsmitteln
  • Fahrmanöver
  • Verhalten gegenüber der Großschifffahrt
  • Rettungsmanöver/-einsätze
  • Umgang mit Tauwerk und Knoten
  • Slippen, Bootstransport, Ladungssicherung

Prüfung zum Erwerb des Dienstführerscheins

Die Prüfungen zum Erwerb des Dienstführerscheins "Bootsdienst Binnen" werden durch den Landesverband durchgeführt. In der Prüfung zum Erwerb des Dienstführerscheins Bootsdienst Binnen soll die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass er mindestens ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Motorrettungsbootes maßgebenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften und die zur sicheren Führung eines Motorrettungsbootes auf Binnengewässern erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse hat. Die Bewerberin/der Bewerber soll ebenfalls nachweisen, dass sie/er die zur sicheren Führung eines Motorrettungsbootes auf den Binnengewässern notwendigen Fahrmanöver beherrscht und die erforderlichen Fertigkeiten besitzt sowie die geltenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften anwenden kann.

Prüfungsvoraussetzungen

Alle Ausbildungsmaßnahmen für das Führen von Motorrettungsbooten enden mit einer Prüfung gemäß den Bestimmungen dieser Vorschrift. Spätestens 4 Wochen vor der Prüfung müssen die Prüfungsunterlagen vollständig vorliegen.
Prüfungsunterlagen sind:
  • Antrag auf Zulassung zur Prüfung
  • Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis, dass die Bewerberin oder der Bewerber über ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen verfügt und keine Anzeichen für sonstige Krankheiten oder körperliche bzw. geistige Mängel vorliegen, die die Tauglichkeit zum Führen eines Motorrettungsbootes einschränken oder ausschließen; die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als 12 Monate sein. Die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses kann durch Vorlage des amtlichen Sportbootführerscheins-Binnen bzw. See oder des Dienstführerscheins Bootsführer See ersetzt werden, wenn dieser durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als 12 Monate ist;
  • Nachweis über die Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne des Schifffahrtsrechts (die Fotokopie eines gültigen amtlichen Kraftfahrzeug-Führerscheins, wenn spätestens bei der Prüfung der Kfz-Führerschein vorgelegt wird, anderenfalls eine beglaubigte Fotokopie (nicht älter als 6 Monate). Kann kein gültiger amtlicher Kfz-Führerschein vorgelegt werden, ist ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) oder eine Erklärung (oder Nachweis) vorzulegen, dass die Erteilung eines Führungszeugnisses nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage am Prüfungstag beantragt worden ist.
  • ein (digitalisiertes) Lichtbild (38 mm × 45 mm, Halbprofil ohne Kopfbedeckung, nicht älter als 12 Monate)
  • gegebenenfalls eine Kopie bereits erteilter Berechtigungsscheine oder Befähigungsnachweise zum Führen von Wasserfahrzeugen auf Binnen-/Seeschifffahrtsstraßen
  • Nachweis/Bestätigung der aktiven Mitgliedschaft in der Wasserwacht
  • Nachweis des Abschlusses einer sanitätsdienstlichen Ausbildung nach den Vorschriften der Wasserwacht/des DRK
  • Nachweis der Ausbildung zum Bootsmann und/oder zum "Wasserretter" (Regelung in Zuständigkeit der Landesverbände)
  • Nachweis über die Teilnahme an der Bootsführerausbildung nach Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift
Jeder Prüfungsteilnehmer muss an jeweils mindestens 80 Prozent der Ausbildungszeit in Theorie und Praxis teilgenommen haben. Von dieser Regelung sind Anwärter ausgenommen, denen Vorleistungen angerechnet wurden.
Die Aneignung oben genannte Lerninhalte unter Verwendung von E-Learning-Angeboten ist im Umfang der dafür vorgesehenen Unterrichtseinheiten als "an der Ausbildungszeit teilgenommen" anzurechnen, wenn die Durcharbeitung der Lerninhalte nachweislich erfolgt ist. Dies kann durch den zuständigen Ausbilder mittels Lernerfolgskontrollen überprüft werden.
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